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Im Mittelpunkt stehen dabei Anpassungen bei den Ausnahmen vom EU-Vergaberecht. So sollen öffentliche Auftraggeber künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch oberhalb der geltenden Schwellenwerte auf ein EU-weites Vergabeverfahren verzichten können. Eine pauschale Freistellung ist jedoch nicht vorgesehen, da weiterhin eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich bleibt.
Darüber hinaus sieht die novellierte Vergabeverordnung vor, digitale Souveränität als eigenständiges Zuschlagskriterium in die Angebotsbewertung aufzunehmen. Dabei können unter anderem interoperable und offene IT-Systeme, transparente Datenverarbeitung, Sicherheitsmaßnahmen, Datenlokalisierung sowie Schutzmechanismen gegen unerwünschte rechtliche oder technische Zugriffe berücksichtigt werden.
Für unsere Kunden bestätigt diese Entwicklung den bereits eingeschlagenen Weg hin zu einer digitalen Infrastruktur mit Hosting in Deutschland, transparenten Technologien und klaren Sicherheitsstrukturen. Insbesondere bei öffentlichen Ausschreibungen oder bei steigenden Compliance-Anforderungen könnten solche Faktoren künftig noch stärker in den Fokus rücken und bereits getroffene Entscheidungen zusätzlich absichern.

